Steuern auf die gesetzliche Rente im Griff behalten. Berechnen Sie schnell und sicher, ob und wie viel Steuern Sie an das Finanzamt zahlen müssen.
Steuerpflichtiger Anteil gemäß Ihrem Eintrittsjahr: --
| Position | Monatlich | Jährlich |
|---|---|---|
| Bruttorente gesamt | 0,00 € | 0,00 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 0,00 € | 0,00 € |
| Einkommensteuer (Schätzung) | 0,00 € | 0,00 € |
| Netto-Rente | 0,00 € | 0,00 € |
Wenn es um den Ruhestand geht, stiftet kaum etwas so viel Verwirrung wie die Frage: "Muss ich meine gesetzliche Rente versteuern?". Die kurze Antwort lautet: Ja, aber nicht alles. Um hier Transparenz zu schaffen, gibt es unseren kostenlosen Gesetzliche Rente Steuer Rechner.
Seit 2005 befinden wir uns in der Übergangsphase zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass Rentenbeiträge in der Ansparphase (während des Erwerbslebens) zunehmend steuerfrei gestellt werden, im Gegenzug aber die Auszahlungen in der Rentenphase nach und nach in voller Höhe versteuert werden. Das Tool hilft Ihnen als zukünftigen oder aktuellen Rentenbezieher dabei, den Überblick über diese rechtlichen Hürden zu behalten.
Der wichtigste Hebel im Deutschen Steuerrecht für Rentner ist der persönliche Rentenfreibetrag. Dieser ermittelt sich anhand des Jahres, in welchem Sie erstmals Ihre Rente beantragen und erhalten. Wer die gesetzliche Rente antritt, dessen Rente unterliegt zu 83 % der Einkommensteuer; es gilt also ein Steuerfreibetrag von 17 %. Wird dieser persönliche prozentuale Freibetrag im ersten vollen Rentenjahr einmalig als fester Euro-Betrag (der Rentenfreibetrag) festgeschrieben, bleiben Ihnen diese Euro zeitlebens steuerfrei.
Im Gegenzug bedeutet dies leider auch: Alle regulären Rentenanpassungen (Rentenerhöhungen), die in den Jahren danach durch die Deutsche Rentenversicherung beschlossen werden, sind ausnahmslos zu 100 % steuerpflichtig. Das führt dazu, dass Rentner, die in den ersten Jahren noch keine Steuern zahlen mussten, Jahre später durch eine Rentenerhöhung auf einmal in die Steuerpflicht rutschen können.
Nein, wer als Rentner einem Minijob (538-Euro-Job nach aktuellem Rechtsstand) nachgeht, der darf zuverdienen, ohne die gesetzliche Rente zu kürzen. Der Verdienst aus einem echten, vom Arbeitgeber pauschal versteuerten Minijob wird nicht zum steuerpflichtigen Einkommen in der Steuererklärung hinzugerechnet und erhöht somit Ihre Steuerlast für die Rente nicht.
Das Finanzamt fordert Rentner auf, eine Einkommensteuererklärung einzureichen, sobald der steuerpflichtige Teil der gesetzlichen Rente (zuzüglich etwaiger weiterer Einkünfte wie Mieten oder Betriebsrenten) den sogenannten Grundfreibetrag (11.784 Euro) überschreitet. Liegen Sie darunter, fordert das Finanzamt in der Regel keine Erklärung an.
Unser Rechner schätzt die reine Einkommensteuer (sowie Solidaritätszuschlag in speziellen Fällen implizit). Kirchensteuer, falls Sie kirchensteuerpflichtig sind (8% oder 9% je nach Bundesland), wird zusätzlich noch vom Netto abgezogen. Für eine exakte Überprüfung muss diese auf die ermittelte Einkommensteuer separat aufgeschlagen werden.